Recht & Miete

Kaution retten bei Wohnungsübergabe Wien: Abzüge abwehren & MRG-Rechte 2026

Aktualisiert am 25.10.2026

Fachlich geprüft am 25.10.2026 Experte: Rümpel Räumung Einsatzleitung Wien

Bei jedem Auszug aus einer Wiener Mietwohnung, Genossenschaftswohnung oder einer Gemeindewohnung von Wiener Wohnen steht oft viel Geld auf dem Spiel: Drei bis sechs Monatsmieten Kaution (oder mehrere tausend Euro Finanzierungsbeitrag) liegen beim Vermieter auf dem Kautionskonto.

Leider erleben viele Mieter bei der Wohnungsrückgabe böse Überraschungen: Vermieter verweigern die Auszahlung, behaupten angebliche Schäden, verlangen teures Neuausmalen oder drohen mit teuren Entrümpelungskosten.

In diesem Leitfaden erfahren Sie nach dem österreichischen Mietrechtsgesetz (MRG) und aktueller OGH-Rechtsprechung, welche Abzüge unzulässig sind, wie Sie unberechtigte Forderungen abwehren und wie Sie Ihre Kaution zu 100 % sichern.


1. Was darf der Vermieter von der Kaution abziehen – und was NICHT?

Nach § 16b MRG dient die Kaution ausschließlich der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietvertrag. Der OGH zieht hier jedoch strenge Grenzen:

Mangel / Zustand bei Auszug Darf die Kaution gekürzt werden? Rechtslage nach MRG & OGH
Gewöhnliche Abnutzung ❌ NEIN, unzulässig! Leichte Kratzer, Schatten von Bildern, normale Laufspuren sind abgegolten.
Generelle Ausmalpflicht (Klausel) ❌ NEIN, ungültig! Vorformulierte Pflicht zum Streichen ist laut OGH gesetzwidrig.
Dübellöcher in üblicher Zahl ❌ NEIN, unzulässig! Sauberes Verschließen reicht aus; kein Grund für Kautionsabzug.
Echte Schäden (z. B. Brandlöcher, Sprünge) ✅ JA, berechtigt Mutwillige oder grobe Beschädigungen dürfen abgezogen werden.
Zurückgelassener Sperrmüll & Unrat ✅ JA, berechtigt Nicht geräumte Möbel dürfen auf Mieterkosten entsorgt werden.
Nicht bewilligte Einbauten (Wiener Wohnen) ✅ JA, berechtigt Holzvertäfelungen & Klebeteppiche müssen rückgebaut werden.

2. Der beste Schutz: Das offizielle Übergabeprotokoll

Der häufigste Grund, warum Vermieter Geld einbehalten: Es gibt keine Beweise über den Zustand der Wohnung am Tag der Schlüsselübergabe!

  1. Begehung bei Tageslicht: Niemals eine Abnahme bei Dämmerung oder ohne Licht durchführen.
  2. Schriftliches Protokoll: Nutzen Sie unser kostenloses Wiener Wohnen & Vermieter Übergabeprotokoll, in dem alle Zählerstände und die besenreine Übergabe schriftlich festgehalten werden.
  3. Fotodokumentation: Fotografieren Sie alle Wände, Böden, Fenster und sanitäre Anlagen im leeren Zustand.

Für eine garantiert stressfreie Wohnungsübergabe übernimmt unsere zertifizierte Wohnungsauflösung Wien sowie unser Spezialdienst Wiener Wohnen Räumung die besenreine Räumung und den normgerechten Rückbau aller Einbauten.


3. Was tun, wenn der Vermieter die Kaution nicht auszahlt?

Verweigert der Vermieter ohne nachvollziehbare Begründung die Auszahlung:

  • Frist setzen: Fordern Sie die Kaution schriftlich (per Einschreiben) mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe Ihrer IBAN an.
  • Schlichtungsstelle Wien einschalten: In Wien können Sie sich kostenlos an die Magistratsabteilung 50 (Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten) wenden. Das Verfahren ist für Mieter kostenfrei.
  • Mietervereinigung oder AK: Auch die Arbeiterkammer Wien oder die Mietervereinigung unterstützen bei der Rückforderung.

💡 Kosten sparen: Sichern Sie sich für Ihre anstehende Wohnungsräumung ein schriftliches Festpreis-Angebot. Im Rahmen unserer 10 % Preisgarantie unterbieten wir vergleichbare gewerbliche Angebote verbindlich um 10 %! Nutzen Sie jetzt unseren Online-Kostenrechner oder sichern Sie sich Ihre kostenlose Vor-Ort-Besichtigung.


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FAQ

Wann muss der Vermieter in Wien die Kaution zurückzahlen?

Nach § 16b des österreichischen Mietrechtsgesetzes (MRG) ist die Kaution samt Zinsen ‘unverzüglich’ nach Rückstellung des Mietgegenstandes zurückzuzahlen, sofern keine berechtigten Gegenforderungen (z. B. Mietrückstände oder echte Schäden) bestehen. In der Wiener Praxis gilt ein Zeitraum von 2 bis maximal 4 Wochen als angemessene Prüffrist für Vermieter.

Darf der Vermieter die Kaution wegen gewöhnlicher Abnutzung oder Ausmalen einbehalten?

Nein! Nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) gehört die gewöhnliche Abnutzung (leichte Schrammen im Parkett, übliche Abdrücke von Möbeln) zum vereinbarten Gebrauch der Mietsache. Starre Klauseln im Mietvertrag, die den Mieter zum generellen Neuausmalen bei Auszug verpflichten, sind nach § 879 Abs. 3 ABGB unzulässig und nichtig – es sei denn, die Wände wurden in extremen, unüblichen Farben gestrichen.

Wie schütze ich mich vor unberechtigten Kautionsabzügen bei der Wohnungsübergabe?

Das wirksamste Instrument ist ein lückenloses, schriftliches Übergabeprotokoll mit Datum, Zählerständen, Unterschriften beider Parteien und detaillierten Fotos aller Räume. Weigert sich der Vermieter zu unterschreiben, übergeben Sie die Wohnung im Beisein unabhängiger Zeugen (z. B. dem Einsatzleiter einer professionellen Räumungsfirma).

Gilt das Gleiche für den Finanzierungsbeitrag bei Wiener Wohnen oder Genossenschaften?

Ja, allerdings zieht Wiener Wohnen oder die Genossenschaft für nicht fachgerecht rückgebaute Einbauten (Holzdecken, verklebte Teppiche, offene Gasleitungen) oft erhebliche Summen vom Finanzierungsbeitrag ab. Rümpel Räumung garantiert den Rückbau nach offiziellen Richtlinien, damit Sie Ihr Geld vollständig zurückerhalten.

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